Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften über Kostenfestsetzungsverfahren im Wohnungseigentumsverfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen 20 W 5/07
DRsp Nr. 2007/12628
Anwendbarkeit der ZPO -Vorschriften über Kostenfestsetzungsverfahren im Wohnungseigentumsverfahren
»Im Wohnungseigentumsverfahren gelten nach den §§ 43 Abs. 1WEG, 13 a Abs. 3FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO zu beachten ist. Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof.«