I. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aufgrund Nichterfüllung des Mietvertrages vom 27. September/15. Oktober 1996 in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, die vom Berufungsgericht mit 40.000 DM angenommene Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
II. Aufgrund des neuen Tatsachenvortrags des Beklagten war dessen Beschwer durch das angefochtene Urteil auf mehr als 60.000 DM (75.000 DM minus 20 %) festzusetzen.
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