BGH - Beschluss vom 19.03.2024
VIII ZR 96/23
Normen:
BGB § 556d Abs. 2 S. 1, 5; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 334/21
LG Berlin, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 204/22

Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung anteiliger Miete wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

BGH, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 96/23

DRsp Nr. 2024/7075

Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung anteiliger Miete wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

1. Es ist geklärt, dass dem in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehenen Begründungserfordernis nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern zudem ein materiell-rechtlicher Gehalt zukommt. Demnach handelt es sich bei der Begründung zur Gebietsverordnung und deren bei Inkrafttreten erfolgter öffentlicher Bekanntmachung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt. 2. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 begegnet allerdings auch unter diesem Blickwinkel keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere auch für die Rechtzeitigkeit der Bekanntmachung der Verordnungsbegründung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 2 S. 1, 5; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.