Die Kläger sind Mieter einer im Haus des Beklagten gelegenen Dachgeschosswohnung. Der Kläger zu 2 ist aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Durch Nutzungsvertrag vom 11./24. September 1999 gestattete der Beklagte der D. GmbH (nunmehr: T. GmbH) - die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten ist - gegen ein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten. Für dieses Vorhaben erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post am 26. November 1999 und am 25. März 2003 Standortbescheinigungen.
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