Anlage: Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes AVA
FNA: 403-1-1
Fassung vom: 06.07.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, BAnz AT 28. 12. 2022 B3 vom 19.12.2022

Anlage: Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes AVA Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Anlage: Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

AVA ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz )

Anlage 2

Bescheinigung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes Auf Grundlage des beiliegenden Aufteilungsplans für das Grundstück in … (Ort), … (Straße, Hausnummer), (katastermäßige Bezeichnung) wird bescheinigt: Die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes liegen vor.

(Ort), (Datum)
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift)