BGH - Urteil vom 10.04.2024
VIII ZR 114/22
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1; BGB § 574 a;
Fundstellen:
WuM 2024, 281
NZM 2024, 469
ZAP EN-Nr. 330/2024
NJW 2024, 1882
NJW-RR 2024, 697
MDR 2024, 763
ZAP 2024, 586
MK 2024, 125
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 255/20
LG Detmold, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 18/21

Anforderungen an die gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer nicht zu rechtfertigenden Härte i.R.e. ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs; Ernsthafte Gefahr eines Suizids eines Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung der Wohnung

BGH, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 114/22

DRsp Nr. 2024/6455

Anforderungen an die gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer nicht zu rechtfertigenden Härte i.R.e. ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs; Ernsthafte Gefahr eines Suizids eines Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung der Wohnung

Zu den Anforderungen an die gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung der Wohnung (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 27. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB betroffen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 574 Abs. 1 S. 1; BGB § 574 a;

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 ist seit dem Jahr 1988 Mieter einer im Dachgeschoss gelegenen Zweizimmerwohnung des Klägers in L. . Er bewohnt diese gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten zu 2.