Die Beklagten waren gemäß Mietvertrag vom 1. April 1998 Mieter eines Einfamilienhauses des Klägers in H.. Nach Beendigung des Mietverhältnisses am 30. April 2002 hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung der Miete für den Monat April 2002 sowie auf Schadensersatz unter anderem für die Vornahme von Schönheitsreparaturen, die Beseitigung von Schäden, die Reinigung der Mietsache und einen dadurch bedingten Mietausfall von eineinhalb Monaten in Anspruch genommen. Die Beklagten haben, zum Teil hilfsweise, mit Verwendungs- und Ersatzansprüchen aufgerechnet.
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