I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Berufungsvortrag der Beklagten ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 04.07.06 (Bl. 106-110 d.A.).
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
Wegen des Vortrags des Klägers hierzu wird auf das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 19.07.06 (Bl. 127-131 d.A.) Bezug genommen.
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