LG Wiesbaden, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 4/05
AG Wiesbaden, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 4300/04
Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 71/06
DRsp Nr. 2006/25326
Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung
Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (BGH - VIII ZR 78/05 - 08.03.2006). Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann.