I.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 30. Januar 2006 verkündete und mit Beschluss vom 6. März 2006 berichtigte Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die mit Schreiben vom 1. September 2004 erklärte Kündigung zum 31. Dezember 2004 sei wirksam.
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