Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung; von diesem Schutz werden auch Betriebs- und Geschäftsräume mitumfasst (BVerfGE 44,
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