Das Berufungsgericht hat auf mündliche Verhandlung vom 23. August 2002 ein Urteil des Amtsgerichts, das auf mündliche Verhandlung vom 1. November 2001 ergangen war, auf die Berufung der Klägerin geändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 140.372,17 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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