OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.02.2002
3 Wx 406/01
Normen:
WEG § 13 § 15 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 613
OLGReport-Düsseldorf 2002, 381
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 376/01
AG Moers, - Vorinstanzaktenzeichen 63 II 15/01

Anfechtbarkeit eines negativen Abstimnmungsergebnisses in einer Wohneigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 406/01

DRsp Nr. 2002/5571

Anfechtbarkeit eines negativen Abstimnmungsergebnisses in einer Wohneigentümerversammlung

»1. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt grundsätzlich die Qualität eines anfechtbaren Beschlusses zu, so dass es der Umdeutung der Beschlussanfechtung in einem Verpflichtungsantrag nicht bedarf. (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH NZM 2001, 961 = ZMR 2001, 809) 2. Die Ablehnung des Antrags, Nichtmitgliedern der Eigentümergemeinschaft das Parken auf dem Garagenhof zu untersagen, darf nicht dazu führen, dass die Eigentumsrechte des Sondereigentümers einer Garage durch eine unbeschränkte Parkmöglichkeit auf dem Hof übermäßig beeinträchtigt werden.«

Normenkette:

WEG § 13 § 15 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 1 bewohnt eine Wohnung im ersten Obergeschoss. Zu der Anlage gehört eine Reihe von Garagen. Dem Beteiligten zu 1 steht die Garage Nr. 6 zur Verfügung. Zwischen dem Wohngebäude und den Garagen liegt eine Hoffläche, die von einigen Miteigentümern, deren Besuchern und - solange das im Erdgeschoss von dem Miteigentümer E... inzwischen geschlossene Ladengeschäft betrieben wurde - den Geschäftskunden zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt wird.