I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) verpflichtete sich in einem Rahmenvertrag und in daraufhin geschlossenen Einzelwerkverträgen, für Banken Computerprogramme zu entwickeln und daran das Recht zur Nutzung, Weiterentwicklung und Vervielfältigung an die Auftraggeber zu übertragen.
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