Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in B. . Nach dem Mietvertrag vom 17. Juni 1995 hat der Beklagte neben der Miete monatliche Vorschüsse auf Betriebs- und Heizkosten zu zahlen, über die die Klägerin jährlich abzurechnen hat.
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