I. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:
Durch notarielle Teilungserklärung vom 1. Juli 1981 - Urk.Nr.: nnnn - des Notars nnnnnnnn in Berlin ist das Eigentum an dem Grundstück nnnnnnnnnn in Berlin geteilt worden. In der Teilungserklärung heißt es in § 3:
"....
Dem jeweiligen Eigentümer der vorgenannten Wohnungen werden folgende Sondernutzungsrechte an den nachstehenden Kellerräumlichkeiten eingeräumt:
....
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