OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.02.2002
3 Wx 392/01
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 3 § 43 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 958
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 315/01
AG Solingen - 18 II 58/00 WEG ,

Abberufung des ür die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Wege einstweiliger Anordnung bestellten Notverwalter durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 392/01

DRsp Nr. 2002/5570

Abberufung des ür die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Wege einstweiliger Anordnung bestellten Notverwalter durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

»Der für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG bestellte Notverwalter kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 3 § 43 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2) auf Antrag des Beteiligten zu 1), des früheren Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft, verurteilt, die auf ihr Sondereigentum entfallenden rückständigen Hausgelder für die Monate März bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 2.144 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2000 zu zahlen.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.