I.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2) auf Antrag des Beteiligten zu 1), des früheren Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft, verurteilt, die auf ihr Sondereigentum entfallenden rückständigen Hausgelder für die Monate März bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 2.144 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2000 zu zahlen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
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