Abänderung eines unbilligen Kostenverteilungsschlüssels
KG, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 24 W 10233/00
DRsp Nr. 2005/7505
Abänderung eines unbilligen Kostenverteilungsschlüssels
1. Der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel gilt auch dann, wenn er grob unbillig ist. 2. Ein Anspruch der Gemeinschaft gegen einen Miteigentümer auf Mitwirkung bei der Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels kann im Verfahren der Beschlussanfechtung nicht im Wege der Einrede entgegen gehalten werden.