§ 791 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.