(1) 1Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. 2Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für 1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und 2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses. (2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar. 2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen. (3)
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