§ 76 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 20.12.2023

§ 76 BauGB Vorwegnahme der Entscheidung

§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung

BauGB ( Baugesetzbuch )

1Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. 2Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.