§ 72 BVerfGG
FNA: 1104-1
Fassung vom: 11.08.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht, BGBl. I Nr. 121 vom 12.04.2024

§ 72 BVerfGG (Inhalt der Entscheidung)

§ 72 (Inhalt der Entscheidung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme, 2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden, 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. (2) 1In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. 2Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.