§ 7 TrinkwV
FNA: 2126-13-42
Fassung vom: 20.06.2023
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 20.06.2023

§ 7 TrinkwV Chemische Anforderungen

§ 7 Chemische Anforderungen

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. (3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf. (4)