§ 516 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 516 a BGB Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte

§ 516 a Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher 1. digitale Produkte oder 2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2 a. (2)