§ 50 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 50 GenG Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.