§ 5 a UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 5 a UKlaG Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland

§ 5 a Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) 1Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2 a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. 2Zu dem Verfahren sind dort während dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen: 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Unternehmers, gegen den sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder die Klage richtet, 2. die behauptete Zuwiderhandlung des Unternehmers, zu deren Verhinderung oder Beendigung die einstweilige Verfügung beantragt oder die Klage eingereicht wurde, 3. das Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder der Klage beim Gericht, 4. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner oder das Datum der Klageerhebung, 5. das Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,