§ 40 c EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 40 c EnWG Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen

§ 40 c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. (2) 1Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 2Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40 b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. (3)