(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere 1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist, 2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und 3. die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind. (2)
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