§ 307 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 307 ZPO Anerkenntnis

§ 307 Anerkenntnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.