§ 304 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 304 AO Versteigerung ungetrennter Früchte

§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte

AO ( Abgabenordnung )

1Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.