§ 302 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 302 AO Wertpapiere

§ 302 Wertpapiere

AO ( Abgabenordnung )

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.