§ 30 NMV
FNA: 2330-14-1
Fassung vom: 12.10.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, BGBl. I S. 2346 vom 25.11.2003

§ 30 NMV Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften

§ 30 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften

NMV ( Neubaumietenverordnung 1970 )

Die Vorschriften dieser Verordnung über die zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend für einzelne Wohnräume, die selbständig vermietet werden, und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, überlassen werden.