(1) 1Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113 a bis 113 c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28 q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15 d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28 k bis 28 o anzuwenden. 2Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) 1§ 28 n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. 2§ 28 j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3)
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