§ 24 WoGV
FNA: 8601-1-1
Fassung vom: 19.10.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102 vom 17.04.2023

§ 24 WoGV Fortschreibung der Werte für b und c und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

§ 24 Fortschreibung der Werte für "b" und "c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

WoGV ( Wohngeldverordnung )

(1) 1Die Werte für "b" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. 2Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet. (2) 1Die Werte für "c" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. 2Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet. (3) Änderungsvorschrift