§ 2309 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.