§ 23 NMV
FNA: 2330-14-1
Fassung vom: 12.10.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, BGBl. I S. 2346 vom 25.11.2003

§ 23 NMV Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

§ 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

NMV ( Neubaumietenverordnung 1970 )

(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes. (2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.