§ 2293 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2293 BGB Rücktritt bei Vorbehalt

§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.