§ 2108 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) 1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.