§ 21 BVerfGG
FNA: 1104-1
Fassung vom: 11.08.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht, BGBl. I Nr. 121 vom 12.04.2024

§ 21 BVerfGG (Beauftragte von Personengruppen)

§ 21 (Beauftragte von Personengruppen)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.