§ 2 AVA
FNA: 403-1-1
Fassung vom: 06.07.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, BAnz AT 28. 12. 2022 B3 vom 19.12.2022

§ 2 AVA Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit

AVA ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz )

Die Bescheinigungen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.