§ 196 a FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 196 a FamFG Zurückweisung des Antrags

§ 196 a Zurückweisung des Antrags

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9 a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.