§ 18 BauNVO
FNA: 213-1-2
Fassung vom: 21.11.2017
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 176 vom 03.07.2023

§ 18 BauNVO Höhe baulicher Anlagen

§ 18 Höhe baulicher Anlagen

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.