(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung 1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder 2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist. 2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären. (2)
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