§ 16 UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 16 UKlaG Bußgeldvorschriften

§ 16 Bußgeldvorschriften

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer Rechtsverordnung nach § 4 f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 5 a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 4. entgegen § 5 a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder 5. entgegen § 6 a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht. (2)