§ 16 TrinkwV
FNA: 2126-13-42
Fassung vom: 20.06.2023
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 20.06.2023

§ 16 TrinkwV Konformitätsvermutung

§ 16 Konformitätsvermutung

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

Es wird vermutet, dass die für ein Produkt verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird.