§ 15 e EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 15 e EnWG Herausgabe von Daten

§ 15 e Herausgabe von Daten

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Regulierungsbehörde stellt den Bundesministerien sowie dem Umweltbundesamt Daten für digitale Netzberechnungen zur Verfügung, soweit sie darlegen, dass die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. 2Dazu gehören insbesondere die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie, einschließlich unternehmensbezogener Daten, sofern diese keine personenbezogenen Daten sind, und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. (2) 1Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag Dritter die Netzmodelle und Daten zur Netztopologie an solche antragstellenden Dritten heraus, die Die Regulierungsbehörde stellt die Daten in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung, sofern dies unter Beachtung geheimschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen oder die sicherheitsrelevant sind, sowie personenbezogene Daten dürfen von der Regulierungsbehörde nicht nach Satz 1 herausgegeben werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben. Die Herausgabe geospezifischer Daten zur Netztopologie an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik voraus.