§ 15 a MaBV
FNA: 7104-6
Fassung vom: 07.11.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 15 a MaBV Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

§ 15 a Versicherungsbestätigung; Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung, 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.