§ 15 a EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 15 a EnWG Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

§ 15 a Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen. (2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt: 1. Koordinierung der Erarbeitung des Szenariorahmens nach § 15 b Absatz 1, 2. Vorlage des Entwurfs des Szenariorahmens nach § 15 b Absatz 4 Satz 1 zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, 3. Koordinierung der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15 c Absatz 1 und 4. Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15 c Absatz 5 Satz 1 zur Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. (3)