§ 12 i EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 12 i EnWG Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität

§ 12 i Systemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung berichten der Regulierungsbehörde erstmals zum 1. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre über die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Stabilität und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes sowie des Elektrizitätsversorgungssystems. (2) 1Der Bericht soll für alle Handlungsbereiche der Systemstabilität den aktuellen Stand darstellen sowie Handlungsbedarfe in den einzelnen Bereichen im Hinblick auf einen sicheren Netzbetrieb, auch bei vollständiger Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, ermitteln. 2Zusätzlich sind die Bedarfe für die nächsten zehn Jahre zu quantifizieren. 3Es sind konkrete Handlungsoptionen für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 abzuleiten. 4Dabei sind alle geeigneten Optionen aufzuzeigen, in ihrer Wirkung zu quantifizieren und zu bewerten. 5Zudem sind der jeweilige Umsetzungszeitraum, die Kosten und die Eignung der Optionen zu berücksichtigen und mindestens ein geeigneter Transformationspfad mit konkreten Maßnahmen vorzulegen. 6Der Bericht hat auch den Stand der Umsetzung der im vorhergehenden Bericht benannten Handlungsoptionen und im Fall von Verzögerungen in Bezug auf die Umsetzung die maßgeblichen Gründe der Verzögerung zu beinhalten. (3)