§ 12 GEG
FNA: 754-30
Fassung vom: 08.08.2020
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280 vom 16.10.2023

§ 12 GEG Wärmebrücken

§ 12 Wärmebrücken

GEG ( Gebäudeenergiegesetz )

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.